Satzung
des Fördervereins Evangelische LöwenzahnSchule e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Evangelische LöwenzahnSchule e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Ribnitz-Damgarten. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Evangelischen LöwenzahnSchule e.V. in finan­zieller und ideeller Hinsicht. Dazu gehören die Förderung von Maßnahmen zur Werterhaltung und Verbesserung der Lern- und Spiel­möglichkeiten für die Schüler, insbesondere die Unter­stützung der notwendigen Anschaffungen zugunsten der Lehr- und Lernqualität, Organisation und Finanzierungs­hilfen von Klassenfahrten und anderer Lernangebote sowie die Finanzie­rungshilfen jeglicher Art für Schüler, die aus bedürftigen Familien kommen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ des § 51 der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung der Lernmöglich­keiten und Beschaffung von Mitteln die dem geförderten Zweck dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Löwenzahnschule in Ribnitz-Damgarten innerhalb der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die bereit sind, an der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben mitzuwirken und diese Satzung anzuerkennen.

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, sie stellen sich dem Verein, soweit sie abkömmlich sind, zur Verfügung, sind stimmberechtigt und beitragspflichtig.

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht aktiv mitarbeiten, aber die Interessen des Vereines fördern. Sie unterliegen einer gesondert geregelten Beitragsordnung und erhalten kein Stimmrecht.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Ablehnungsgründe brauchen nicht genannt zu werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist verbindlich, ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vereinsvorstand. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
  2. durch den Ausschluss des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung,
  3. durch die Auflösung (juristische Person) oder durch den Tod (natürliche Person) des Mitgliedes oder / und
  4. durch Auflösung des Vereins.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegen­der Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle möglichen Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen.

Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds auf Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstiger Anteile aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Vereinsintern gilt jedoch die Regelung, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden (z.B. durch Krankheit, Urlaub o.ä.) tätig wird.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
  7. Der Vorstand kann sich zur Organisation der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben.
  8. Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Satzungsänderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Beirat

1. Der Beirat hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vereins in jeglicher Weise unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes berufen. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.

2. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes vom Vorstand berufen.

Ein Mitglied des Beirates soll

  • ein Gemeindevertreter sein,
  • ein Vertreter des Schulträgers,
  • ein Mitglied der Lehrer der Evangelischen Schule „Fels am Bodden“ und
  • zwei Mitlieder der Eltern der Schüler der Evangelischen Schule „Fels am Bodden“.

Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

3. Die Sitzungen des Beirates werden halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von dem der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und die Entgegennahme des Rechnungs­prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
  4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  6. Änderung der Satzung,
  7. Auflösung des Vereins,
  8. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
  9. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2 a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 2. Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
  • wenn die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

2 b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen­den Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.

2 c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und zuletzt die zwei weiteren Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Für die Abberufung bzw. Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz zweckgebunden der Löwenzahnschule in Ribnitz-Damgarten zu.

§ 10 Vereinsvermögen

Alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Der Verein finanziert sich insbesondere durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Zuwendungen aus kirchlichen Mitteln.

§ 11 Haftung

Die Haftung richtet sich nach § 31 BGB. Das Mitglied haftet nicht mit seinem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten des Vereins.

 

Diese Satzung wurde am 30.06.2016 geändert.